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Zweite Änderungsverordnung zur 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

15.07.2021

Bei der Zweiten Änderungsverordnung zur 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung mit Gültigkeit bis 14.07.2021 gibt es nur eine kleine Änderung die das Sportschießen betrifft.

Update: Bisher war es möglich bei geringen Inzidenzen in Innenräumen ohne Negativtest zu trainieren. Diese Regelung ist nun weggefallen und so sind generell in geschlossenen Schießständen Tests wieder notwendig.

Ein Training ist unter Führung eines Anwesenheitsnachweis (Dokumentation des Vor- und Familiennamens, Vollständige Anschrift, Telefonnummer, Zeitraum und Ort) möglich. In geschlossenen Räumen und bei Wettkämpfen müssen weiterhin Negativtests der anwesenden Personen vorliegen. Genesene (min. 28 Tage und max. 6 Monate nach dem positviven PCR Test), vollständig Geimpfte 14 Tage nach der letzten Impfung und Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind von der Testpflicht ausgenommen.

Es muss weiterhin auch darauf geachtet werden, dass zwischen den Sportlern ein Abstand von 1,5 m sichergestellt ist. Für Wettkämpfe ist ein Hygienekonzept des Veranstalters erforderlich.

Die Nutzung der Schießanlagen bedarf weiterhin der Zustimmung der Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren. Weiterhin benötigt der Betreiber ein Hygienekonzept für die Öffnung der Anlagen.

Empfehlung zur Nutzungsvoraussetzung von Schießstätten (Stand 25.05.2021)

Wir weisen darauf hin, dass die "Bundesnotbremse" bei Inzidenzwerten in den Landkreisen von über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen weiterhin bestand hat. Hier wird dann wieder die Schließung des Sportbetriebs notwendig. Darüber hinaus können die Landkreise sowie die Gemeinden und Kommunen ebenfalls abweichende Verordnungen erlassen.

Das Ministerium für Arbeit, Soziale und Integration hat eine Übersicht über Corona Regelungen (16.06.2021) erstellt.

Im Folgenden möchten wir auf einige Sachverhalte hinweisen:

Geschäftsstelle:
Die Geschäftsstelle in Barleben bleibt weiterhin für den allgemeinen Besucherverkehr geschlossen.
Sollten Sie ein wichtiges Anliegen haben, so können Sie einen Besuchstermin mit dem jeweiligen Ansprechpartner telefonisch vereinbaren.

Was ist unter Individualsport zu verstehen?
Unter Individualsport sind alle Sportarten zu verstehen, die als individuelles Training allein oder zu zweit möglich sind. Dazu gehört auch der Schießsport. Es ist nun gemäß Klarstellung des Ministeriums geregelt, dass Individualsport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportstätten erfolgen darf, sofern dieser allein, zu zweit bzw. mit Personen des eigenen Hausstandes durchgeführt wird.

Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der Betreiber der Sportstätte die Nutzung der Sportstätte freigibt, sowie weitere Vorgaben erfüllt.

Die Klarstellung des Ministeriums mit weiteren Hinweisen zur Durchführung finden Sie im folgenden Schreiben: 
Klarstellung - Individualsport (Ministerium für Inneres und Sport)

Aktuelle Informationen können Sie auf der Seite des Ministeriums für Soziales des Landes Sachsen-Anhalt entnehmen:
Link zur Homepage vom Ministerium für Soziales - Coronavirus

 

Weitere Hinweise:

Weiterhin hat Feinwerkbau einige Hinweise zur Reinigung bzw. Desinfektion von Sportwaffen zusammengefasst:

Empfehlung Reinigung und Desinfektion von Feinwerkbau-Sportwaffen (PDF Direktdownload)

Hinweise der GEMA


Pokalwettkämpfe im Landesschützenverband 2021

13.07.2021

Der Landesschützenverband hat in diesem Jahr noch einige Pokalwettkämpfe in Planung. Zunächst wird es auch in diesem Jahr wieder einen Pokal des Präsidiums am 11. September 2021 in Halle geben. Das Präsidium möchte hier alle Schützen einladen an diesem Pokalschießen als kleinen Ausgleich für die bisherig ausgefallen Wettbewerbe teilzunehmen. Geschossen wird im gleichen Programm wie im Vorjahr: KK Gewehr liegend, Auflage und 3x20, sowie für die Pistolenschützen Sportpistole und Sportpistole Auflage.

Weiterhin veranstaltet die Landesschützenjugend am 30. Oktober in Wolmirstedt den H&N MumpelCup, welcher in diesem Jahr noch nicht durchgeführt werden konnte. Hier können sich alle Nachwuchsschützen von Schülern bis Junioren in den Disziplinen Luftgewehr und Luftpistole messen.

Die Landesdamen haben sogar noch zwei Pokalschießen für dieses Jahr im Kalender. Zunächst läuft immer noch der Damenrosenpokal, dessen Endkampf am 26. September in Wolmirstedt stattfindet. Bis zum 9. August können hierfür noch Scheiben in der Geschäftsstelle in Barleben bei Herrn Krüger (krueger@sv-st.de oder tel. 039203 93912) bestellt und auf den Vereinsschießständen beschossen werden.
Und auch der schon mehrfach verschobene Landesdamenpokal wird am 7. November in Wolmirstedt nachgeholt. Als sonst einer der ersten Wettkämpfe des Landesverbandes im Jahresverlauf, bildet er in diesem Jahr den Abschluss unseres Wettkampfkalenders. Alle Schützinnen haben noch einmal die Möglichkeit ihr Können mit dem Luftgewehr oder der Luftpistole sowohl freihand als auch aufgelegt unter beweis zu stellen.


Tokio 2020NE: Die Olympia-Seite mit allen Infos

09.07.2021

Rechtzeitig vor Beginn der Olympischen Spiele hat der DSB eine eigene Internetseite online geschaltet: Unter https://tokio.dsb.de gibt es alle Informationen, News, Fotos und Videos zu den deutschen Athleten und zu den Disziplinen.

Aufgrund der späten Durchführung einiger Qualifikationen konnten Fotos, Infos und Videos erst vor kurzem produziert werden (das Bogen-Shooting fand z.B. erst am 4. Juli statt). Deswegen wird die Seite bis zum Start der Spiele am 23. Juli weiter „wachsen“ und natürlich auch während der Wettkämpfe aktuell gepflegt (auch wenn aufgrund der Corona-Pandemie und schwierigen Arbeitsbedingungen vor Ort kein DSB-Pressevertreter in Tokio vor Ort ist). Und auf den Social Media-Kanälen des DSB gibt es natürlich auch diverse Aktionen und Posts.

Wir alle wünschen den zwölf DSB-Athleten Michelle Kroppen, Charline Schwarz, Lisa Unruh, Florian Unruh (alle Bogen), Nadine Messerschmidt, Andreas Löw (beide Flinte), Jolyn Beer (Gewehr), Carina Wimmer, Monika Karsch, Doreen Vennekamp, Oliver Geis und Christian Reitz (alle Pistole) viel Erfolg und drücken die Daumen.

Dabei können auch alle Interessierten mitmachen und via Instagram ihre Unterstützung kundtun: Unter dem #dsbteamtokio fließen alle Posts auf dem Social Hub des DSB zusammen und ergeben sicherlich ein schönes, buntes Bild


Bundestag beschließt Erleichterungen für Vereine beim Transparenzregister

07.07.2021

Das Transparenzregister wird seit 2017 aufgebaut und soll dazu beitragen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterbinden. Zu diesem Zweck werden im Transparenzregister die »wirtschaftlich Berechtigten« von Unternehmen und andere Vereinigungen eintragen. Bei Vereinen sind dies die vertretungsberechtigten Vorstände. Für die Führung des Registers wird eine Gebühr erhoben. Etliche Vereine bekamen in den vergangenen Monaten nachträgliche Gebührenbescheide für mehrere Jahre, obwohl sie gemeinnützig sind und eigentlich nicht für die Verwaltung des Registers zahlen müssten. Denn seit dem 1. Januar 2020 ist eine Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen, gesetzlich vorgesehen. Dies läuft jedoch nicht automatisch, sondern die betreffenden Vereine müssen einen Antrag für die Gebührenbefreiung stellen.

Die rückwirkende Zahlungsaufforderung wird mit dem aktuellen Bundestagsbeschluss nicht gestoppt. Für eine Übergangszeit von 2021 bis 2023 wird aber die Befreiung von der Zahlungspflicht erleichtert, insbesondere durch den Wegfall des Nachweiserfordernisses: Die Gebührenbefreiung ist nun durch eine einmalige Antragstellung für alle noch nicht abgeschlossenen Gebührenjahre möglich. Dieser Antrag kann digital oder auch schriftlich gestellt werden. Die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke wird im Antrag versichert, die registerführende Stelle prüft über das Finanzamt. Für die Antragstellung wird vonseiten der registerführenden Stellen bis spätestens zum 31. März 2022 ein  vereinfachtes Formular bereitgestellt werden. Abweichend kann die Befreiung für das Gebührenjahr 2021 in der Folge bis zum 30. Juni 2022 beantragt werden.

Das Bundesministerium der Finanzen wird zudem gebeten,

  • gemeinsam mit den Verbänden eine Information der Vereine und Stiftungen über die Möglichkeiten zur vereinfachten Gebührenbefreiung anzustoßen,
  • sicherzustellen, dass rechtzeitig vor Ablauf der Antragsfrist für das Gebührenjahr 2021 auf Vereine und Stiftungen schriftlich oder per E-Mail zugegangen wird, soweit diese noch keine Befreiung beantragt haben.
     

Ab 2024 ist dann kein Antrag für die Gebührenbefreiung mehr notwendig, sondern sie erfolgt automatisiert. So soll ab dem 1. Januar 2024 das Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern errichtet sein. Darin sind auch die Körperschaften geführt, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllen. Ab diesem Zeitpunkt sollen daher gegenüber Vereinigungen,  die im Zuwendungsempfängerregister eingetragen sind, keine Gebühren mehr erhoben werden – und zwar, ohne dass die Vereinigungen tätig werden müssen.

Weitere Informationen (auf der Website der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt)

Quelle: Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen


Landeskönigsschießen am 17.07.2021

01.07.2021

Unser Landeskönigsschießen findet am 17.07.2021 in Wolmirstedt statt. Nachdem das Schießen aufgrund der Corona-Pandemie im April ausfallen musste, können wir nun Dank der sinkenden Infektionszahlen und der damit verbundenden Lockerungen das Landeskönigsschießen nachholen. Dazu wurden alle gemeldeten Königinnen und Könige, welche bereits für das Königsschießen im April ihre Meldung abgegeben haben, kontaktiert und werden nun am ersten Wettkampf seit 8 Monaten des Landesschützenverbandes teilnehmen. Der Wettkampf findet unter den aktuellen Hygienemaßnahmen statt. Die wesentlichen Punkte des Hygienekonzepts (gem. 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung):

  • Jeder Teilnehmer und Zuschauer muss einen Negativtest, vollständige Impfung oder einen Genesenennachweis vorweisen um am Wettkampf teilnehmen zu können.
  • Kontaktdatenerfassung aller Teilnehmer und Zuschauer.
  • In den Innenräumen ist eine Maske zu tragen, die für die Dauer des Schießens abgelegt werden kann.

Diese Maßnahmen können sich kurzfristig noch ändern, da auch die aktuelle Verordnung nur bis zum 14. Juli gültig ist. Daher bitten wir alle Teilnehmer sich regelmäßig auf unserer Webseite über Änderungen zu informieren.

Die Standbelegung ist unter folgendem Link zu finden:

Standbelegung Landeskönigsschießen 2021


Rosenpokal 2021 startet mit 1. Zwischenauswertung

01.07.2021

Die erste Zwischenauswertung des Fernwettkampfes um den Rosenpokal ist nun online verfügbar. Nachdem zum Beginn diesen Jahres der Schießbetrieb nur unter Einschränkungen möglich war, wurden bisher nur wenige Scheiben an den Landesverband eingesendet. Um allen Landesdamen noch die Möglichkeiten zum Beschießen der Scheiben auf ihren Heimschießständen zu geben und sich so zum Endkampf der 20 besten Schützinnen zu qualifizieren, hat die Landesdamenleitung beschlossen, den Einsendeschluss der Scheiben bis zum 09. August 2021 zu verlängern. Wir freuen uns auf zahlreiche Einsendungen.

Die Scheiben können wie gewohnt in der Geschäftsstelle bei Herrn Krüger (Tel.: 039203 93912) erworben werden!

Die erste Zwischenauswertung des Rosenpokals ist unter folgendem Link einsehbar:
12. Rosenpokal - 1. Zwischenauswertung


14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - Wettkämpfe möglich

18.06.2021

Bei der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung mit Gültigkeit bis 14.07.2021 gibt es wieder Öffnungsschritte für den Sportbetrieb. So sind nun auch wieder Wettkämpfe in geschlossenen Räumen unter Auflagen möglich.

Die Regelungen für den Individualsport entfallen. Ein Training ist unter Führung eines Anwesenheitsnachweis (Dokumentation des Vor- und Familiennamens, Vollständige Anschrift, Telefonnummer, Zeitraum und Ort) möglich. In geschlossenen Räumen und bei Wettkämpfen müssen weiterhin Negativtests der anwesenden Personen vorliegen. Genesene (min. 28 Tage und max. 6 Monate nach dem positviven PCR Test), vollständig Geimpfte 14 Tage nach der letzten Impfung und Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind von der Testpflicht ausgenommen.

Es muss weiterhin auch darauf geachtet werden, dass zwischen den Sportlern ein Abstand von 1,5 m sichergestellt ist. Für Innenräumen besteht eine Personengrenze von einer 1 Person je 10 qm Fläche. Für Wettkämpfe ist ein Hygienekonzept des Veranstalters erforderlich.

Für Inzidenzen in einem Landkreis unter 35 an 10 aufeinanderfolgenden Tagen gilt: Ein Training ist ohne Testpflicht in und auf allen Sportanlagen möglich. Teilnehmer von Wettkämpfen müssen jedoch weiterhin getestet werden.

Überschreiten die Inzidenzen an 3 aufeinanderfolgenden Tage den angegebenen Wert, ist diese Regelung nicht mehr gültig.

Die Nutzung der Schießanlagen bedarf weiterhin der Zustimmung der Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren. Weiterhin benötigt der Betreiber ein Hygienekonzept für die Öffnung der Anlagen.

Empfehlung zur Nutzungsvoraussetzung von Schießstätten (Stand 25.05.2021)

Wir weisen darauf hin, dass die "Bundesnotbremse" bei Inzidenzwerten in den Landkreisen von über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen weiterhin bestand hat. Hier wird dann wieder die Schließung des Sportbetriebs notwendig. Darüber hinaus können die Landkreise sowie die Gemeinden und Kommunen ebenfalls abweichende Verordnungen erlassen.

Das Ministerium für Arbeit, Soziale und Integration hat eine Übersicht über Corona Regelungen (16.06.2021) erstellt.

Im Folgenden möchten wir auf einige Sachverhalte hinweisen:

Geschäftsstelle:
Die Geschäftsstelle in Barleben bleibt weiterhin für den allgemeinen Besucherverkehr geschlossen.
Sollten Sie ein wichtiges Anliegen haben, so können Sie einen Besuchstermin mit dem jeweiligen Ansprechpartner telefonisch vereinbaren.

Was ist unter Individualsport zu verstehen?
Unter Individualsport sind alle Sportarten zu verstehen, die als individuelles Training allein oder zu zweit möglich sind. Dazu gehört auch der Schießsport. Es ist nun gemäß Klarstellung des Ministeriums geregelt, dass Individualsport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportstätten erfolgen darf, sofern dieser allein, zu zweit bzw. mit Personen des eigenen Hausstandes durchgeführt wird.

Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der Betreiber der Sportstätte die Nutzung der Sportstätte freigibt, sowie weitere Vorgaben erfüllt.

Die Klarstellung des Ministeriums mit weiteren Hinweisen zur Durchführung finden Sie im folgenden Schreiben: 
Klarstellung - Individualsport (Ministerium für Inneres und Sport)

Aktuelle Informationen können Sie auf der Seite des Ministeriums für Soziales des Landes Sachsen-Anhalt entnehmen:
Link zur Homepage vom Ministerium für Soziales - Coronavirus

 

Weitere Hinweise:

Weiterhin hat Feinwerkbau einige Hinweise zur Reinigung bzw. Desinfektion von Sportwaffen zusammengefasst:

Empfehlung Reinigung und Desinfektion von Feinwerkbau-Sportwaffen (PDF Direktdownload)

Hinweise der GEMA


Update: Änderungsverordung zur 13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

03.06.2021

Bei der 13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung mit der Änderungsverordnung vom 01.06.2021 mit Gültigkeit bis 29.06.2021 gibt es wieder ein paar Öffnungsschritte für den Sportbetrieb.

Die Regelungen für den Individualsport (allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand) bleiben weiterhin ohne Einschränkungen bestehen.

Unter der Voraussetzung, dass ein Anwesenheitsnachweis (Dokumentation des Vor- und Familiennamens, Vollständige Anschrift, Telefonnummer, Zeitraum und Ort) geführt wird, darf ab sofort auch stattfinden:

  1. Training im Freien mit bis zu 25 Personen (einschließlich eines Trainers),
  2. Training mit bis zu 10 Personen in geschlossenen Räumen. Dabei ist nur 1 Person je angefangene 20 m² zugelassen (zzgl. eines Trainers),
  3. Organisierter kontaktfreier Sport außerhalb des Trainingsbetriebs im Freien mit bis zu 25 Personen.

Update ab 02.06.2021: Bei 1. benötigt der Trainer keinen Negativtest mehr. Bei 2. und 3. muss jede Person einen Negativtest (nicht älter als 24h) vorweisen. Ein Test kann entweder durch eine Bescheinigung einer Teststelle nachgewiesen oder mithilfe eines Selbsttests vor Ort unter Aufsicht einer verantwortlichen Person durchgeführt werden. Die Abstandsregelung von 1,5 m bleibt weiterhin bestehen.
Ausnahmen: Ausgenommen hiervon sind symptomfreie Personen, die Bereits vollständig geimpft sind, wobei die letzte Impfung mindestens 14 Tage in der Vergangenheit liegen muss, und Genesene, welche einen Genesenennachweis vorweise können. Hierbei muss der positive PCR-Test mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate zurückliegen.

Für Inzidenzen in einem Landkreis unter 35 an 5 aufeinanderfolgenden Tagen gilt:

  1. Training in geschlossenen Räumen ist ohne Begrenzung der Gruppengröße möglich. Die Regeln "eine Person je angefangene 20 m²" und die 1,5 m Abstandsregel bleiben jedoch bestehen.
  2. Kontaktfreier Sport im Freien außerhalb des Trainingsbetriebs (Wettkämpfe) ist mit bis zu 200 Personen gestattet. Auch hier bleibt die 1,5 m Abstandsregel bestehen.

Überschreiten die Inzidenzen an 3 aufeinanderfolgenden Tage den angegebenen Wert, sind diese Regeln nicht mehr gültig.

Die Nutzung der Schießanlagen bedarf weiterhin der Zustimmung der Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren.

Empfehlung zur Nutzungsvoraussetzung von Schießstätten (Stand 25.05.2021)

Wir weisen darauf hin, dass die "Bundesnotbremse" bei Inzidenzwerten in den Landkreisen von über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen weiterhin bestand hat. Hier wird dann wieder die Schließung des Sportbetriebs notwendig. Darüber hinaus können die Landkreise sowie die Gemeinden und Kommunen ebenfalls abweichende Verordnungen erlassen.

Im Folgenden möchten wir auf einige Sachverhalte hinweisen:

Geschäftsstelle:
Die Geschäftsstelle in Barleben bleibt weiterhin für den allgemeinen Besucherverkehr geschlossen.
Sollten Sie ein wichtiges Anliegen haben, so können Sie einen Besuchstermin mit dem jeweiligen Ansprechpartner telefonisch vereinbaren.

Was ist unter Individualsport zu verstehen?
Unter Individualsport sind alle Sportarten zu verstehen, die als individuelles Training allein oder zu zweit möglich sind. Dazu gehört auch der Schießsport. Es ist nun gemäß Klarstellung des Ministeriums geregelt, dass Individualsport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportstätten erfolgen darf, sofern dieser allein, zu zweit bzw. mit Personen des eigenen Hausstandes durchgeführt wird.

Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der Betreiber der Sportstätte die Nutzung der Sportstätte freigibt, sowie weitere Vorgaben erfüllt.

Die Klarstellung des Ministeriums mit weiteren Hinweisen zur Durchführung finden Sie im folgenden Schreiben: 
Klarstellung - Individualsport (Ministerium für Inneres und Sport)

Aktuelle Informationen können Sie auf der Seite des Ministeriums für Soziales des Landes Sachsen-Anhalt entnehmen:
Link zur Homepage vom Ministerium für Soziales - Coronavirus

 

Weitere Hinweise:

Weiterhin hat Feinwerkbau einige Hinweise zur Reinigung bzw. Desinfektion von Sportwaffen zusammengefasst:

Empfehlung Reinigung und Desinfektion von Feinwerkbau-Sportwaffen (PDF Direktdownload)

Hinweise der GEMA


GEMA: Kulanzregelung endet am 31. Mai

27.05.2021

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) hat den DSB informiert, dass die geltende Kulanzregelung zum 31. Mai endet. Anträge für Gutschriften, die den Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2021 betreffen, müssen bis spätestens10. Juni gestellt werden.

Die Kulanzregelung der GEMA griff aufgrund der Corona-Pandemie, um die Kunden zu unterstützen und zu entlasten. Nachdem die Betriebe, Kultur- und Freizeiteinrichtungen mit sinkenden Inzidenzwerten wieder Öffnungsmöglichkeiten und Planungsperspektiven haben, gelten nun bald wieder die üblichen Bedingungen. Konkret heißt es: „Mit der zunehmenden Rückkehr zum öffentlichen Leben und den damit verbundenen Öffnungsmöglichkeiten beenden wir nun die bisher geltende Kulanzregelung der Gutschriften für Dauernutzungen zum 31. Mai 2021. Die vertraglich vereinbarte Lizenzierung für Dauernutzungen in Form laufender Jahres-, Quartals- und Monatsverträge wird zum 1. Juni 2021 inklusive der hiermit verbunden Zahlungsverpflichtungen wieder regulär aufgenommen.“

Mögliche Gutschriften müssen bis spätestens 10. Juni 2021 im Onlineportal der GEMA unter www.gema.de/portal gestellen werden. Danach endet die Möglichkeit, Gutschriften für das Jahr 2021 zu erhalten.

Betriebe, die aufgrund der behördlichen Anordnungen nach wie vor keine Öffnungsperspektive und keinen Anspruch auf die staatliche Überbrückungshilfe III haben, können sich weiter an die GEMA unter kontakt(at)gema.de wenden. Sofern die GEMA-Vergütung existenzbedrohend ist, wird geprüft, ob weiterhin eine freiwillige Kulanzregelung gewährt werden kann.

Sämtliche weiterführenden Informationen sowie FAQs können bei der GEMA abgerufen werden.


Waffenrecht: Empfehlungen der Bundesrats-Ausschüsse - Schlimmer geht immer

27.05.2021

Nachdem die Bundesregierung am 10. Mai einen Gesetzes-Entwurf „zur Verbesserung waffenrechtlicher Personenüberprüfungen“ vorgelegt hatte, den der DSB bereits scharf kritisierte (siehe Link unten), haben nun die drei relevanten Bundesrats-Ausschüsse Empfehlungen ausgesprochen, die in gleicher Weise zu kritisieren sind.

Eine "Verschlimmbesserung" ist die Forderung, dass zukünftig der Sachbearbeiter der Waffenbehörde den Antragsteller einer Waffenerlaubnis ohne Grund auffordern kann, vorstellig zu werden, um diesen in wenigen Minuten psychologisch begutachten und einschätzen zu können. Der Druck auf den Sachbearbeiter, der diese fachliche Kompetenz gar nicht haben kann, steigt immens, das subjektive Empfinden entscheidet über Ablehnung oder Zustimmung. Besonders kritisch in den Bundesratsempfehlungen ist die Empfehlung, dass die Eignung durch den Antragsteller bei Erstantragstellung und bei jeder Verlängerung durch ein amtsärztliches, ärztliches oder fach-psychologisches Zeugnis auf Kosten der betroffenen Person zu belegen ist, wodurch es zu einer zusätzlichen, nicht tragbaren finanziellen und administrativen Mehrbelastung für Sportschützinnen und Sportschützen kommen würde.

Eine positive Änderung in den Bundesratsempfehlungen fällt auf: Zu den in den früheren Entwürfen neu eingeführten "Mitteilungspflichten anderer Behörden" (§ 6b) haben sich die Ausschüsse des Bundesrats der DSB-Argumentation angeschlossen, indem sie schreiben „Die vorgesehenen Änderungen sind jedoch nicht sachgerecht, sondern unpraktikabel, unverhältnismäßig und stigmatisierend.“, was in der Deutlichkeit durchaus überrascht und letztlich für den gesamten Gesetzentwurf zusammenfassend festgehalten werden könnte.

Denn die oben gemachten Ausführungen sind lediglich ein Auszug der aus DSB-Sicht nicht tragbaren Neuerungen des Gesetzentwurfs. Durch die geplanten Änderungen des Waffengesetzes sieht der DSB die berechtigten Interessen der 1,4 Millionen Sportschützinnen und Sportschützen im Deutschen Schützenbund als Legalwaffenbesitzer erheblich gefährdet. Dies hat der DSB auch in einem deutlichen Brief an den verantwortlichen Bundesinnenminister Seehofer zum Ausdruck gebracht und ein Ende dieses "Hau-Ruck-Verfahrens" zum Ende der Legislaturperiode gefordert. Im Austausch mit weiteren Interessenverbänden wird sich der DSB gegenüber den politischen Verantwortlichen in Berlin weiter mit aller Kraft gegen diese unsäglichen Änderungen wehren, die inhaltlich-sachlich nicht sinnvoll und nachvollziehbar, sondern taktisch im Hinblick auf die nächste Bundestagswahl zu sehen sind – zu Lasten der legalen Waffenbesitzer, die auch Wähler sind.

 

Weiterführende Links