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H&N-Förderpreis: Bewerbungsschluss am 31. Mai

21.05.2021

Mit dem H&N-Förderpreis werden von der Deutschen SchützenJugend und der Firma HAENDLER & NATERMANN jährlich drei DSB-Vereine ausgezeichnet, die über einige Jahre hinweg eine erfolgreiche und kontinuierliche Jugendarbeit betrieben haben und so die jungen Sportlerinnen und Sportler fördern. Bewerbungsschluss ist der 31. Mai.

Wer auf die letztjährigen Gewinner Schützengilde Weiss-Grün Deutschenbora/Sa e.V., Schützenverein Denkhof e.V. und Schützenverein Essel von 1906 e.V. folgen möchte, sollte sich jetzt bewerben. Es winkt eine stolze Summe zur Förderung der Nachwuchsarbeit in den Vereinen. Die Bewerbungsfrist endet am 31. Mai 2021. Das Bewerbungsformular und alle Informationen sind auf der DSJ-Homepage zu finden.


Erleichterungen für Vereine beim Transparenzregister in Sicht

19.05.2021

Gute Nachrichten für die über 14.000 DSB-Vereine! Im Zuge des laufenden parlamentarischen Verfahrens zur Geldwäscherichtlinie könnte es noch im Mai - die Schlussberatungen sind im Finanzausschuss für den 19. Mai geplant - zu Erleichterungen für gemeinnützige Vereine bei der Meldung im Transparenzregister bzw. der Beantragung der Gebührenbefreiung kommen.

Gemeinsam mit seinen Landesverbänden hatte der DSB immer wieder auf die politischen Entscheidungsträger eingewirkt, die unnötige Bürokratie kritisiert und auf das Unverständnis der Basis hingewiesen. Zuletzt hatte DSB-Präsident Hans-Heinrich von Schönfels direkt an das zuständige Bundesfinanzministerium geschrieben und die Sichtweise des DSB dargelegt.

DSB-Präsident Hans-Heinrich von Schönfels begrüßt die eingeschlagene Richtung: „Es wurde Zeit, dass dieser Schritt auf dem Weg der Entbürokratisierung für die vielen ehrenamtlich Tätigen in unseren Vereinen endlich erfolgt.“

Nach intensivem Lobbying von DOSB, auch mit Partnern aus dem Bündnis für Gemeinnützigkeit, vielen Mitgliedsorganisationen und nicht zuletzt vielen Vereinen an der Basis, haben die Berichterstatter von CDU/CSU und SPD nach Gesprächen mit dem federführenden Bundesministerium für Finanzen (BMF) signalisiert, dass die Botschaft angekommen ist und nun Erleichterungen folgen werden.

Neben einer pragmatischen und unbürokratischen Zwischenlösung ist es das Ziel, einen automatischen Datenabgleich zwischen dem Vereins- und dem Transparenzregister von 2024 an zu realisieren.

(DOSB/EB)


Landessportbund Vereinspauschale 2021: 2,88 Millionen Euro ausgereicht

19.05.2021

Am 11. Mai erfolgte die Überweisung der Vereinspauschale 2021. An 2.771 Sportvereine des Landes, die die Vereinspauschale im Rahmen ihrer Bestandserhebung zum Jahreswechsel beantragt hatten, konnten insgesamt 2.882.707,60 Euro ausgereicht werden. Die Vereinspauschale ist eine wichtige Säule der Sportförderung in Sachsen-Anhalt.

Der Versand der dazugehörigen Bewilligungsbescheide erfolgt zeitnah nach der Überweisung per Email. Vereine, die keine bzw. eine fehlerhafte Mailadresse in der LSB-Mitgliederdatenbank IVY hinterlegt haben, erhalten den Bescheid in den nächsten Tagen auf dem Postweg. Sportvereine, die die Vereinspauschale beantragt, bisher aber noch keinen gültigen Nachweis ihrer Gemeinnützigkeit in der LSB-Mitgliederdatenbank hinterlegt haben, können die Vereinspauschale erst nach Vorlage des aktuellen Freistellungsbescheides erhalten.

Hintergrund:
Im Bundesland erhalten gemäß Sportfördergesetz die im LSB Sachsen-Anhalt organisierten Vereine pro Jahr eine Pauschalförderung zur Finanzierung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben. Die Höhe der Mittel richtet sich nach festgelegten Kriterien, wie etwa die Anzahl der Mitglieder. Hinsichtlich dieses Kriteriums erfolgt ab 2021 eine Erhöhung um 50 Cent pro Jahr und Mitglied. Künftig erhalten Vereine im Rahmen der Vereinspauschale für einen Erwachsenen dann 1,50 Euro jährlich, für ein Kind oder einen Jugendlichen sind es 5,50 Euro.

Die vom Land im April 2021 angekündigte zusätzliche „Corona-Pauschale" in Höhe von 10 Euro je erwachsenem Vereinsmitglied und 20 Euro je Kind. bzw. Jugendlichen für 2021, kommt abweichend von der ursprünglichen Information separat zur Auszahlung. Sobald die rechtlichen Voraussetzungen (Ergänzung in der Ausführungsverordnung zum Sportfördergesetz) gegeben sind, kann auch die „Corona-Pauschale" an die Vereine zur Auszahlung kommen. Der LSB Sachsen-Anhalt rechnet Ende Mai/Anfang Juni 2021 mit der Überweisung an die Vereine.


Schützentag erstmals online

17.05.2021

„Wir müssen die Vereinsleben wieder aktivieren, die Leute nicht allein lassen und sie wieder in die Schützenhäuser holen“, umriss Präsident Eduard Korzenek (Foto) die nächsten Aufgaben des Landesverbandes beim 31. Landesschützentag, der am 15. Mai erstmals in der Verbandsgeschichte per Videokonferenz ausgetragen wurde. Derzeit sei es allerdings noch schwer, zu sagen was passiert. Er hoffe, so Korzenek weiter, dass es bald wieder losgehen kann. Trotz aller Einschränkungen habe die interne Kommunikation „gut funktioniert“. Dafür dankte er neben den Mitarbeitern der Geschäftsstelle auch allen, die in den Kreisverbänden tätig sind. Im Vergleich zum Mai des Vorjahres zählt der Verband aktuell rund 300 Mitglieder weniger, bilanzierte Vizepräsident Michael Hecht. Gründe sah er auch in der durch die Pandemie geschuldeten Situation. Er hoffe auf schnellstmögliche Öffnungen, dann habe man auch wieder „Möglichkeiten, Mitglieder zu gewinnen“.

Beschlossen wurde der Haushaltsplan des Landesverbandes für 2021. Zuvor hatte Christoph Peterke im Namen der Kassenprüfer die Entlastung des Präsidiums für das Geschäftsjahr 2020 empfohlen. Man habe durch den Wegfall vieler Veranstaltungen 2020 „deutlich weniger Geld ausgegeben“, hatte Schatzmeister Guido Lenz den positiven Jahresabschluss erläutert. Geld wurde gespart, „wenn auch auf dem falschen Weg“. Man werde die Umstände nutzen, „um in die Zukunft zu investieren“. Die saubere Planung werde eingehalten, versprach der Kassenwart. Auch für das laufende Jahr wurde vorsichtig geplant, Ziel sei ein zumindest „ausgeglichenes Ergebnis“. Der Verband habe finanziell eine gute Perspektive, betonte Guido Lenz. Somit bleibt es auch bei den bisherigen Verbandsbeiträgen.

Einstimmig wurden auch einige Referenten im Ehrenamt bestätigt. Uwe Voigtsberger zeichnet für das Pistolenschießen zuständig, Volker Gehrmann für die Sparte Vorderlader, Olaf Jäger für den Behindertensport. Michael Hecht wird sich weiter als Stellvertretender Kampfrichterreferent einbringen, der Ehrungsausschuss wird wie bisher in der Besetzung Helmut Drößiger, Monika Flohr und Wolfgang Rolle arbeiten.

Termin des Landesschützentages mit Delegiertenversammlung im nächsten Jahr ist der 9. April. Getagt wird dann im Maritim-Hotel in Magdeburg.

Text und Foto: Michael Eisert


Deutsche Meisterschaft München: Veranstaltung wird gesplittet

17.05.2021

Die Deutsche Meisterschaft im Sportschießen findet in diesem Jahr in zwei Teilen statt: Teil eins vom 27. August bis 05. September und Teil zwei vom 30. September bis 03. Oktober. Das beschloss der Bundesausschuss Sportschießen am vergangenen Samstag auf Grund der anhaltenden COVID-19-Pandemie und den damit verbundenen strengen Voraussetzungen für die Veranstaltung.

Es wird anders schön! Zwar müssen die Schützinnen und Schützen dieses Jahr auf die Verpflegung in den Landesverbandszelten und das Camping verzichten, doch immerhin gibt es die Chance auf einen hochklassigen nationalen Wettkampf. Mit nur wenigen Zugängen, Testverfahren, Zeit für Desinfektion und gestreckten Zeitplänen soll die Durchführung der Deutschen Meisterschaft in München auf der Olympiaschießanlage in Garching-Hochbrück ermöglicht werden und auf jeden Fall stattfinden. Das ist das feste Ziel von Gerhard Furnier, DSB-Vizepräsident Sport, der unbedingt eine Perspektive für alle aufzeigen will: "Wir benötigen unbedingt wieder den Einstieg in das Wettkampfgeschehen, um auch den Sport in den unteren Ebenen wieder anzukurbeln."

Mehr Informationen zum Ablauf der Deutschen Meisterschaften werden im Laufe der kommenden Wochen hier auf der Webseite des DSB, sowie dessen Social-Media-Kanäle veröffentlicht werden. Erste aktualisierte Zeitpläne können bereits nachfolgend eingesehen werden.

Bitte beachtet, dass die Meldeschlüsse beim Landesschützenverband Sachsen-Anhalt vor den Meldeschlüssen des DSB liegen. Für die DM München Teil 1 ist der Meldetag der 01.07.2021, für München Teil 2 ist der Meldeschluss der 15.08.2021. Die Meldung muss wie bisher kommuniziert durch die Kreissportleiter an den Landesschützenverband erfolgen.

Für den Wettkampf München Teil 2 (30.09. -03.10.2021) sind folgende Wettbewerbe geplant.:

  • 1.30 - Zimmerstutzen1.35 - KK 100m
  • 1.20 - LG 3-Stellung Jugend m/w
  • 1.40 - KK 3x20 Junioren II m/w bis Damen/Herren II
  • 2.20 - 50m Pistole
  • 2.55 - 25m Revolver .357 Magn.
  • 2.58 - 25m Revolver .44 Magn.
  • 4.x - alle Wettbewerbe Laufende Scheibe
  • bei den Körperbehinderten betrifft es folgende Disziplinen zusätzlich:
    • 1.60 KK 3x40
    • 1.80 KK-Liegendkampf
    • 2.40 25m Pistole

Auch die Meldeschlüsse für die anderen noch ausstehenden Deutschen Meisterschaften im Kugelbereich (Hannover und Dortmund) wurden in den August verlegt. Auch hier ist der Meldeschluss beim Landesschützenverband der 15.08.2021.


12. Landesverordnung schafft Freiräume ab Inzidenz unter 100

17.05.2021

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat am 7. Mai mit der 12. Landesverordnung neue Freiräume für das Sportreiben in den Vereinen bei Inzidenzwerten unter 100 geschaffen. Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen unter 100, gelten für den jeweiligen Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt die folgenden Regelungen.

Paragraf 8 der 12. Landesverordnung beschreibt die wesentlichen zulässigen Sportangebote wie folgt:
1. kontaktfreier Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand,
2. Sportbetrieb von Berufssportlern,
3. Sportbetrieb von Kaderathletinnen und Kaderathleten, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1 oder Nachwuchskader 2 eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes oder einem Landeskader eines Landesfachverbandes des LSB Sachsen-Anhalt e. V. angehören sowie Schüler der Eliteschulen des Sports,
4. Trainingsbetrieb des organisierten Sports im Freien in Gruppen bis höchstens 25 Personen, einschließlich des Trainers.

Bei Inzidenzwerten unter 100 bedeutet das für Sportvereine im Klartext, dass im Freien in Gruppen bis zu 25 Personen (einschließlich des Trainers) unabhängig vom Alter trainiert werden kann! Die Trainer des in Punkt 4 zugelassenen Sportbetriebs in Gruppen bis höchstens 25 Personen müssen einen Anwesenheitsnachweis führen. Das heißt, zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen sind der Vor- und Familienname, die vollständige Anschrift, die Telefonnummer sowie der Zeitraum und der Ort des Aufenthalts der Teilnehmenden in Textform zu erheben. Die Trainer dürfen die Sportstätte nur nach einer Testung mit negativem Testergebnis betreten. Die Trainer müssen ihre Bescheinigungen oder den Selbsttest bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorlegen.

Neben Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das Corona-Virus verfügen, sind auch Genesene von der Testpflicht ausgenommen. Als Genesener gilt derjenige, bei dem die positive Testung mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt. Ein vollständiger Impfschutz oder die überstandene Infektion muss dort, wo eine Testpflicht vorgeschrieben ist, schriftlich oder in digitaler Form nachgewiesen werden.

Für den im Rahmen der 12. Landesverordnung zugelassen Sportbetrieb gilt wie bisher:

1. Die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sicherzustellen, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht;
2. Hygieneanforderungen, insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten und
3. Zuschauer sind nicht zugelassen!

Landkreise und kreisfreie Städte können zudem wieder zeitlich befristete Modellprojekte, auch in geschlossenen Räumen, bei dem Ministerium beantragen, dessen Geschäftsbereich die projektierten Veranstaltungen, Einrichtungen oder Angebote überwiegend zuzuordnen sind, im Falle des Sports also beim Ministerium für Inneres und Sport.
Bei den Modellprojekten müssen eine lückenlose Testung, vorzugsweise IT-gestützte Prozesse zur Kontaktnachverfolgung und zum Testnachweis, eine räumliche Abgrenzbarkeit und eine enge Rückkopplung an den öffentlichen Gesundheitsdienst sichergestellt sein.

Die 12. Verordnung tritt am bereits am Samstag, 8. Mai 2021, in Kraft und gilt bis einschließlich 24. Mai.

PDF-Datei12. Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt (07-05-21)


Corona-Hilfen noch bis 30. Juni 2021 beantragen

17.05.2021

In Sachsen-Anhalt können Sportvereine und -verbände, die durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, auch im Jahr 2021 eine finanzielle Unterstützung beantragen. Wie das Land und der LSB Sachsen-Anhalt bereits im März informierten, stehen dafür Landesmittel in Höhe von 1 Millionen Euro zur Verfügung. Anträge können noch bis zum 30. Juni 2021 an das Landesverwaltungsamt gestellt werden.

 

Die „Corona-Hilfen Sport“ sollen als Billigkeitsleistungen insbesondere kleineren, ehrenamtlich geführten Sportvereinen gewährt werden, um deren Existenz zu sichern. Dafür stehen 2021 Landesmittel in Höhe von 1 Millionen Euro bereit. Noch sind die Mittel aus dem Hilfsfond nicht ausgeschöpft. Anträge können weiterhin gestellt werden.
„Corona hat erhebliche Auswirkungen auch auf die Sportlandschaft in Sachsen-Anhalt. Wir helfen damit den Vereinen und Verbänden, die wegen der Pandemie in eine existenziell bedrohliche Finanzlage geraten sind,“ sagt Sachsen-Anhalts Sportminister Michael Richter.

Anträge bis zum 30. Juni 2021 per Post oder Mail an das:
Landesverwaltungsamt
Nebenstelle Magdeburg
Hakeborner Straße 1
39112 Magdeburg
Mail: coronahilfen-sport@lvwa.sachsen-anhalt.de

 Die Richtlinie zur „Corona-Hilfe Sport“ finden Sie hier:

PDF-DateiAntrag Corona-Hilfen Sport 2021


Auslegungen der Sportministerkonferenz schaffen Klarheit

17.05.2021

Seit einigen Wochen gelten in allen Landkreisen und kreisfreien Städten Sachsen-Anhalts die Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes (IfSG). Die Sportministerkonferenz (SMK) hat sich mit einem Fragenkatalog zur Auslegung von Formulierungen des § 28 b Abs. 1 Nr. 6 des IfSG, die die Ausübung von Sport im Rahmen der „Notbremse“ formulieren, an die Bundesregierung gewandt. Gegen diese Auslegungshilfen, die in vielen Fällen für zusätzliche Klarheit beim Sportreiben sorgen, bestehen seitens des Bundesinnenministeriums und des Bundesministeriums für Gesundheit keine Bedenken. Das Innenministerium Sachsen-Anhalts hat die Landkreise und kreisfreien Städte dahingehend informiert.

Die Regelungen des § 28 b Abs. 1 Nr. 6 lassen die Ausübung von Sport nur in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie die Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader sowie für Kinder- und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Fünfergruppen zu.

Auf Nachfrage der SMK ist so z.B. das individuelles Training unter Einhaltung dieser Regeln auch in Mannschaftssportarten wie Fußball, Handball, Volleyball, Basketball (Lauftraining, Athletiktraining, Techniktraining, Konditionstraining, Taktiktraining, Schuss/Wurf-Training, Torwarttraining etc.) möglich. Entscheidend ist dabei die kontaktfreie Sportausübung und nicht die Sportart.
Da das Bundesgesetz bei der Sportausübung von Personen ab 14 Jahren auch nicht zwischen Ausübung im Freien, sowie auf ungedeckten und in gedeckten Anlagen differenziert, geht die SMK davon aus, dass entsprechend des Wortlautes die Sportausübung im Freien, in ungedeckten (z. B. Sportplätze) und gedeckten (z.B. Sporthallen) Sportanlagen erlaubt ist.

Laut Bundesgesetz ist die „Ausübung von Sport nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten“ ohne zwischen Training und Wettkampf zu differenzieren. Die SMK sieht sich daher darin bestätigt, dass dort, wo ein Wettkampf unter der Einhaltung der einschränkenden Vorgaben des IfSG möglich ist (wie z.B. beim Tennis-Einzel), ein solcher Wettkampf auch stattfinden darf.

Zum Wettkampf- und Trainingsbetrieb von Berufssportler und Leistungssportler legt die SMK das IfSG so aus, das auch der Wettkampf- und Trainingsbetrieb von Kadern in den Nachwuchsleistungszentren der professionellen Teamsportarten (Bereich U 15 bis U 19 im Fußball, Handball, Basketball, Volleyball, Eishockey etc.) zulässig ist, auch wenn diese nicht ausdrücklich als OK, PK, NK1, NK2 und Landeskader bezeichnet werden.

Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport in Form von kontaktloser Ausübung im Freien sowohl in Individualsportarten als auch in Mannschaftssportarten erlaubt. Entscheidend ist auch hier die kontaktfreie Sportausübung und nicht die Sportart. Richtiggestellt wurde auch die Formulierung „Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres“. Das heißt, Kinder die am Kleingruppentraining teilnehmen dürfen max. 13 Jahre alt sein.
Da das Bundesinfektionsschutzgesetz keine Aussagen dazu enthält, wie die Sportstätte beschaffen sein soll oder ob mehrere Gruppen auf einer Sportstätte zugelassen sind, geht die SMK davon aus, dass für die kontaktlose Sportausübung im Freien in Gruppen von höchsten fünf Kindern auch eine Aufteilung von Sportfeldern erfolgen kann, wenn die Flächen ganz eindeutig und nachhaltig voneinander abgegrenzt sind (z.B. durch Bänder, Barrieren, etc.).

Die SMK geht weiterhin davon aus, dass "medizinisch notwendige sportliche Betätigung (bspw. Reha-Maßnahmen) nicht als Ausübung von Sport im Sinne der Vorschrift zählen, da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt.
Auch das Schwimmtraining der DLRG um die körperliche Fitness für Rettungsschwimmer für die Wasserrettung im Sommer sicherzustellen und die Durchführung praktischer Prüfungen im Sportabitur sind laut Klarstellung der SMK zulässig. Gleiches gilt auch für Sport-Abschlussprüfungen in Studium und Berufsausbildung.

 Hier die komplette Auslegungshilfe der Sportministerkonferenz zum Bundesinfektionsschutzgesetz.


Geschäftsstelle am 14. Mai geschlossen

13.05.2021

Am Freitag, der Brückentag nach Himmelfahrt, bleibt die Geschäftsstelle in Barleben geschlossen.


Sporttreiben mit eingebauter „Notbremse“

04.05.2021

Trotz aller Bemühungen seitens des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) und der Landessportbünde, die vehement Ausnahmeregelungen für den Kinder- und Jugendsport gefordert hatten, wurde in dieser Woche die Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes in Bundestag und Bundesrat beschlossen. Mit der neu eingeführten „Notbremse“ gelten ab sofort folgende Regelungen für den Sport und das Sportreiben in Sachsen-Anhalt.

Sporttreiben bei Inzidenzwerten über 100:
Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag folgenden Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes:
„Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, wenn

a) die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist,
b) nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und
c) angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden,

… für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Corona-virus SARS-CoV-2 vorlegen.“

Wird der Inzidenzwerte von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten, tritt die Notbremse für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt außer Kraft und es gelten die Regelungen der Landesverordnung.

Sporttreiben bei Inzidenzwerten unter 100:
Wird der Inzidenzwert von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten, gelten folgende Regelungen der aktuell gültigen Landesverordnung:
Sportvereine können Training im Freien in kontaktfreien Sportarten anbieten. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist das in Gruppen von max. 20 Personen (inklusive Betreuer) und für Erwachsene in Kleingruppen bis höchstens fünf Personen möglich. Für den Sportbetrieb gilt weiterhin:

1. Die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sicherzustellen, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht;
2. Hygieneanforderungen, insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten und
3. Zuschauer sind nicht zugelassen!

Auch sind kontaktfreier Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand, der Sportbetrieb von Berufssportlern, sowie der Sportbetrieb von Kaderathletinnen und Kaderathleten, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1 oder Nachwuchskader 2 eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes oder einem Landeskader eines Landesfachverbandes des LSB Sachsen-Anhalt angehören sowie von Schülerinnen und Schülern der Eliteschulen des Sports erlaubt.
Die Nutzung der Sportanlagen erfordert immer die Freigabe durch den Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportsstätte festzulegen.

Vereine als Arbeitgeber müssen Corona-Schnelltest vorhalten
Sportvereine, die Arbeitnehmer beschäftigen, die ein Arbeitsentgeld erhalten und derzeit nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten können, sind gesetzlich verpflichtet (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung), ihren Arbeitnehmern zweimal wöchentlich einen Corona-Schnelltest anzubieten. Es reicht schon, wenn der Verein nur eine einzige Arbeitskraft (z. B. als 450-Euro-Job) beschäftigt. Für die Arbeitnehmer gilt keine Testpflicht. Diese Regelung der Arbeitsschutzverordnung gilt vorerst bis 30. Juni 2021. Freiwilligendienste im Sport (FSJ, BFD) fallen nicht unter diese Regelung.

Quelle: Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V.