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12. Landesverordnung schafft Freiräume ab Inzidenz unter 100

17.05.2021

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat am 7. Mai mit der 12. Landesverordnung neue Freiräume für das Sportreiben in den Vereinen bei Inzidenzwerten unter 100 geschaffen. Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen unter 100, gelten für den jeweiligen Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt die folgenden Regelungen.

Paragraf 8 der 12. Landesverordnung beschreibt die wesentlichen zulässigen Sportangebote wie folgt:
1. kontaktfreier Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand,
2. Sportbetrieb von Berufssportlern,
3. Sportbetrieb von Kaderathletinnen und Kaderathleten, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1 oder Nachwuchskader 2 eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes oder einem Landeskader eines Landesfachverbandes des LSB Sachsen-Anhalt e. V. angehören sowie Schüler der Eliteschulen des Sports,
4. Trainingsbetrieb des organisierten Sports im Freien in Gruppen bis höchstens 25 Personen, einschließlich des Trainers.

Bei Inzidenzwerten unter 100 bedeutet das für Sportvereine im Klartext, dass im Freien in Gruppen bis zu 25 Personen (einschließlich des Trainers) unabhängig vom Alter trainiert werden kann! Die Trainer des in Punkt 4 zugelassenen Sportbetriebs in Gruppen bis höchstens 25 Personen müssen einen Anwesenheitsnachweis führen. Das heißt, zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen sind der Vor- und Familienname, die vollständige Anschrift, die Telefonnummer sowie der Zeitraum und der Ort des Aufenthalts der Teilnehmenden in Textform zu erheben. Die Trainer dürfen die Sportstätte nur nach einer Testung mit negativem Testergebnis betreten. Die Trainer müssen ihre Bescheinigungen oder den Selbsttest bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorlegen.

Neben Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das Corona-Virus verfügen, sind auch Genesene von der Testpflicht ausgenommen. Als Genesener gilt derjenige, bei dem die positive Testung mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt. Ein vollständiger Impfschutz oder die überstandene Infektion muss dort, wo eine Testpflicht vorgeschrieben ist, schriftlich oder in digitaler Form nachgewiesen werden.

Für den im Rahmen der 12. Landesverordnung zugelassen Sportbetrieb gilt wie bisher:

1. Die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sicherzustellen, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht;
2. Hygieneanforderungen, insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten und
3. Zuschauer sind nicht zugelassen!

Landkreise und kreisfreie Städte können zudem wieder zeitlich befristete Modellprojekte, auch in geschlossenen Räumen, bei dem Ministerium beantragen, dessen Geschäftsbereich die projektierten Veranstaltungen, Einrichtungen oder Angebote überwiegend zuzuordnen sind, im Falle des Sports also beim Ministerium für Inneres und Sport.
Bei den Modellprojekten müssen eine lückenlose Testung, vorzugsweise IT-gestützte Prozesse zur Kontaktnachverfolgung und zum Testnachweis, eine räumliche Abgrenzbarkeit und eine enge Rückkopplung an den öffentlichen Gesundheitsdienst sichergestellt sein.

Die 12. Verordnung tritt am bereits am Samstag, 8. Mai 2021, in Kraft und gilt bis einschließlich 24. Mai.

PDF-Datei12. Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt (07-05-21)


Corona-Hilfen noch bis 30. Juni 2021 beantragen

17.05.2021

In Sachsen-Anhalt können Sportvereine und -verbände, die durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, auch im Jahr 2021 eine finanzielle Unterstützung beantragen. Wie das Land und der LSB Sachsen-Anhalt bereits im März informierten, stehen dafür Landesmittel in Höhe von 1 Millionen Euro zur Verfügung. Anträge können noch bis zum 30. Juni 2021 an das Landesverwaltungsamt gestellt werden.

 

Die „Corona-Hilfen Sport“ sollen als Billigkeitsleistungen insbesondere kleineren, ehrenamtlich geführten Sportvereinen gewährt werden, um deren Existenz zu sichern. Dafür stehen 2021 Landesmittel in Höhe von 1 Millionen Euro bereit. Noch sind die Mittel aus dem Hilfsfond nicht ausgeschöpft. Anträge können weiterhin gestellt werden.
„Corona hat erhebliche Auswirkungen auch auf die Sportlandschaft in Sachsen-Anhalt. Wir helfen damit den Vereinen und Verbänden, die wegen der Pandemie in eine existenziell bedrohliche Finanzlage geraten sind,“ sagt Sachsen-Anhalts Sportminister Michael Richter.

Anträge bis zum 30. Juni 2021 per Post oder Mail an das:
Landesverwaltungsamt
Nebenstelle Magdeburg
Hakeborner Straße 1
39112 Magdeburg
Mail: coronahilfen-sport@lvwa.sachsen-anhalt.de

 Die Richtlinie zur „Corona-Hilfe Sport“ finden Sie hier:

PDF-DateiAntrag Corona-Hilfen Sport 2021


Auslegungen der Sportministerkonferenz schaffen Klarheit

17.05.2021

Seit einigen Wochen gelten in allen Landkreisen und kreisfreien Städten Sachsen-Anhalts die Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes (IfSG). Die Sportministerkonferenz (SMK) hat sich mit einem Fragenkatalog zur Auslegung von Formulierungen des § 28 b Abs. 1 Nr. 6 des IfSG, die die Ausübung von Sport im Rahmen der „Notbremse“ formulieren, an die Bundesregierung gewandt. Gegen diese Auslegungshilfen, die in vielen Fällen für zusätzliche Klarheit beim Sportreiben sorgen, bestehen seitens des Bundesinnenministeriums und des Bundesministeriums für Gesundheit keine Bedenken. Das Innenministerium Sachsen-Anhalts hat die Landkreise und kreisfreien Städte dahingehend informiert.

Die Regelungen des § 28 b Abs. 1 Nr. 6 lassen die Ausübung von Sport nur in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie die Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader sowie für Kinder- und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Fünfergruppen zu.

Auf Nachfrage der SMK ist so z.B. das individuelles Training unter Einhaltung dieser Regeln auch in Mannschaftssportarten wie Fußball, Handball, Volleyball, Basketball (Lauftraining, Athletiktraining, Techniktraining, Konditionstraining, Taktiktraining, Schuss/Wurf-Training, Torwarttraining etc.) möglich. Entscheidend ist dabei die kontaktfreie Sportausübung und nicht die Sportart.
Da das Bundesgesetz bei der Sportausübung von Personen ab 14 Jahren auch nicht zwischen Ausübung im Freien, sowie auf ungedeckten und in gedeckten Anlagen differenziert, geht die SMK davon aus, dass entsprechend des Wortlautes die Sportausübung im Freien, in ungedeckten (z. B. Sportplätze) und gedeckten (z.B. Sporthallen) Sportanlagen erlaubt ist.

Laut Bundesgesetz ist die „Ausübung von Sport nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten“ ohne zwischen Training und Wettkampf zu differenzieren. Die SMK sieht sich daher darin bestätigt, dass dort, wo ein Wettkampf unter der Einhaltung der einschränkenden Vorgaben des IfSG möglich ist (wie z.B. beim Tennis-Einzel), ein solcher Wettkampf auch stattfinden darf.

Zum Wettkampf- und Trainingsbetrieb von Berufssportler und Leistungssportler legt die SMK das IfSG so aus, das auch der Wettkampf- und Trainingsbetrieb von Kadern in den Nachwuchsleistungszentren der professionellen Teamsportarten (Bereich U 15 bis U 19 im Fußball, Handball, Basketball, Volleyball, Eishockey etc.) zulässig ist, auch wenn diese nicht ausdrücklich als OK, PK, NK1, NK2 und Landeskader bezeichnet werden.

Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport in Form von kontaktloser Ausübung im Freien sowohl in Individualsportarten als auch in Mannschaftssportarten erlaubt. Entscheidend ist auch hier die kontaktfreie Sportausübung und nicht die Sportart. Richtiggestellt wurde auch die Formulierung „Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres“. Das heißt, Kinder die am Kleingruppentraining teilnehmen dürfen max. 13 Jahre alt sein.
Da das Bundesinfektionsschutzgesetz keine Aussagen dazu enthält, wie die Sportstätte beschaffen sein soll oder ob mehrere Gruppen auf einer Sportstätte zugelassen sind, geht die SMK davon aus, dass für die kontaktlose Sportausübung im Freien in Gruppen von höchsten fünf Kindern auch eine Aufteilung von Sportfeldern erfolgen kann, wenn die Flächen ganz eindeutig und nachhaltig voneinander abgegrenzt sind (z.B. durch Bänder, Barrieren, etc.).

Die SMK geht weiterhin davon aus, dass "medizinisch notwendige sportliche Betätigung (bspw. Reha-Maßnahmen) nicht als Ausübung von Sport im Sinne der Vorschrift zählen, da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt.
Auch das Schwimmtraining der DLRG um die körperliche Fitness für Rettungsschwimmer für die Wasserrettung im Sommer sicherzustellen und die Durchführung praktischer Prüfungen im Sportabitur sind laut Klarstellung der SMK zulässig. Gleiches gilt auch für Sport-Abschlussprüfungen in Studium und Berufsausbildung.

 Hier die komplette Auslegungshilfe der Sportministerkonferenz zum Bundesinfektionsschutzgesetz.


Geschäftsstelle am 14. Mai geschlossen

13.05.2021

Am Freitag, der Brückentag nach Himmelfahrt, bleibt die Geschäftsstelle in Barleben geschlossen.


Sporttreiben mit eingebauter „Notbremse“

04.05.2021

Trotz aller Bemühungen seitens des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) und der Landessportbünde, die vehement Ausnahmeregelungen für den Kinder- und Jugendsport gefordert hatten, wurde in dieser Woche die Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes in Bundestag und Bundesrat beschlossen. Mit der neu eingeführten „Notbremse“ gelten ab sofort folgende Regelungen für den Sport und das Sportreiben in Sachsen-Anhalt.

Sporttreiben bei Inzidenzwerten über 100:
Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag folgenden Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes:
„Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, wenn

a) die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist,
b) nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und
c) angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden,

… für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Corona-virus SARS-CoV-2 vorlegen.“

Wird der Inzidenzwerte von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten, tritt die Notbremse für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt außer Kraft und es gelten die Regelungen der Landesverordnung.

Sporttreiben bei Inzidenzwerten unter 100:
Wird der Inzidenzwert von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten, gelten folgende Regelungen der aktuell gültigen Landesverordnung:
Sportvereine können Training im Freien in kontaktfreien Sportarten anbieten. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist das in Gruppen von max. 20 Personen (inklusive Betreuer) und für Erwachsene in Kleingruppen bis höchstens fünf Personen möglich. Für den Sportbetrieb gilt weiterhin:

1. Die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sicherzustellen, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht;
2. Hygieneanforderungen, insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten und
3. Zuschauer sind nicht zugelassen!

Auch sind kontaktfreier Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand, der Sportbetrieb von Berufssportlern, sowie der Sportbetrieb von Kaderathletinnen und Kaderathleten, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1 oder Nachwuchskader 2 eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes oder einem Landeskader eines Landesfachverbandes des LSB Sachsen-Anhalt angehören sowie von Schülerinnen und Schülern der Eliteschulen des Sports erlaubt.
Die Nutzung der Sportanlagen erfordert immer die Freigabe durch den Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportsstätte festzulegen.

Vereine als Arbeitgeber müssen Corona-Schnelltest vorhalten
Sportvereine, die Arbeitnehmer beschäftigen, die ein Arbeitsentgeld erhalten und derzeit nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten können, sind gesetzlich verpflichtet (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung), ihren Arbeitnehmern zweimal wöchentlich einen Corona-Schnelltest anzubieten. Es reicht schon, wenn der Verein nur eine einzige Arbeitskraft (z. B. als 450-Euro-Job) beschäftigt. Für die Arbeitnehmer gilt keine Testpflicht. Diese Regelung der Arbeitsschutzverordnung gilt vorerst bis 30. Juni 2021. Freiwilligendienste im Sport (FSJ, BFD) fallen nicht unter diese Regelung.

Quelle: Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V.


Bogensport: Letzte Chance zur Anmeldung

30.04.2021

Alle fiebern darauf hin, wieder etwas mehr Normalität in das Leben zu bekommen und seinem Lieblingssport nachzugehen. Für Bogensportler bietet sich im Juni die großartige Gelegenheit dazu - im Rahmen von „Die Finals“ in Berlin (3.-6. Juni) und der „Ruhr Games“ in Bochum (5./6. Juni). Anmeldeschluss ist der 3. Mai.

Beide Male wird im Rahmen dieser Multi-Sport-Events der Deutschland Cup ausgetragen, in Berlin treten Junioren, Erwachsene, Senioren und Teilnehmer der Mastersklassen in den Disziplinen Recurve-, Compound- und Blankbogen an sowie erstmals auch Athleten für verschiedene Para-Klassen. Das Pendant in Bochum ist für die Jugend, dort steigt der Deutschland Cup U18 und sieht im Recurve- und Compoundbogen die Schüler A-Klasse sowie die Jugendklassen vor.

Anmeldeschluss ist der 3. Mai

Bis zum 3. Mai können sich interessierte Bogensportler der genannten Disziplinen und Klassen anmelden. Dazu ist lediglich eine Anmeldung erforderlich mit einem Ergebnis, das bis in das Jahr 2019 zurückreichen kann und bei einer Meisterschaft oder einem Vereinstraining erzielt wurde. Der Schießzettel muss lediglich vollständig ausgefüllt und durch eine weitere Person abgezeichnet sein (näheres dazu in den jeweiligen Ausschreibungen).

Alles Weitere kann den Informationen auf den eigens eingerichteten Seiten entnommen werden. Der DSB würde sich freuen, möglichst viele motivierte Bogensportler in Berlin und Bochum begrüßen zu können. Im DSB-Shop gibt es bereits die ersten Produkte zu „Die Finals“, um sich auf das Ereignis bestmöglich vorzubereiten.


DSB-Delegiertenversammlung: Zum ersten Mal in der Historie online

28.04.2021

Eigentlich sollte der 62. Deutsche Schützentag vom 29. April bis 2. Mai an der Gründungsstätte in Gotha stattfinden, doch die Corona-Pandemie machte dem Ganzen einen Strich durch die Rechnung. Deshalb wird die Delegiertenversammlung als einziges „Überbleibsel“ des Schützentages – erstmals in der DSB-Historie – digital durchgeführt und – ebenfalls Premiere – online bei Sportdeutschland.TV übertragen.

Bis in den März hinein hatten DSB und die 20 Landesverbände gehofft, den Schützentag in abgespeckter Version als Präsenzveranstaltung durchführen zu können. Nachdem die Behörden in Gotha jedoch mitteilten, erst Mitte April eine endgültige Entscheidung treffen zu können, entschied das DSB-Präsidium, die stets als Alternative verfolgte digitale Variante umzusetzen und erhielt einhellige Zustimmung des Gesamtvorstandes.

DSB-Präsident und sechs Vize-Präsidenten treten erneut an

Dies bedarf exakter Vorbereitungen, zumal die Wahlen des Präsidenten und acht seiner Vizepräsidenten anstehen. DSB-Präsident Hans-Heinrich von Schönfels sowie die Vizepräsidenten Lars Bathke (1. Vizepräsident), Walter Wolpert (Recht), Gerd Hamm (Finanzen), Gerhard Furnier (Sport), Prof. Dr. Marcus Stumpf (Verbandsentwicklung und Ethik) sowie Wilfried Ritzke (Schützentradition und Brauchtum) treten zur Wiederwahl an. Dagegen beenden Wolfgang Kink (Öffentlichkeitsarbeit) und Susanne Mittag (Bildung) ihre Tätigkeit.

Im Vorfeld wurden die Delegierten über das exakte Vorgehen informiert. Zum einen, wie sie die Online-Delegiertenversammlung im Stream verfolgen und Beiträge einreichen können und vor allem, wie sie bei den Wahlen ihre Stimme in den digitalen Wahlkabinen abzugeben haben.

Um die digitale Variante sicherzustellen, konnte das Wuppertaler Unternehmen Guest-One als Dienstleister gewonnen werden. Guest-One hat als Referenz die letztjährige Online-Versammlung der Deutschen Sportjugend inklusive Wahlen vorzuweisen. Das Unternehmen organisiert zum einen den Stream für die Delegierten, sorgt zum anderen aber für die Live-Übertragung bei Sportdeutschland.TV sodass auch alle Interessierten die Delegiertenversammlung verfolgen können.

Wichtig: Das dargestellte Verfahren entspricht natürlich den Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.


DSB sagt Deutsche Meisterschaft Vorderlader ab

28.04.2021

Das Präsidium des DSB hat die Deutsche Meisterschaft Vorderlader Vorderlader, welche vom 23.-25. Juli 2021 in Pforzheim stattfinden sollte, abgesagt. Die Rahmenbedingungen für die Veranstaltung waren nicht gegeben. Insgesamt hätte nur ein Bruchteil der Teilnehmer an dem Wettkampf teilnehmen können. Auch Parkplatz, Gaststätte und Campingplatz wären für die Teilnehmer wahrscheinlich nicht zugänglich gewesen. Damit ist es jetzt auch nicht mehr notwendig im Mai Qualifikationsergebnisse zu erbringen. Die Absage der Meisterschaft entlastet hier auch die Kreisverbände, welche derzeit die Durchführung von Kreismeisterschaften unter Beachtung der aktuell gültigen Verordnungen bewältigen. In einigen Kreisverbänden werden Kreismeisterschaften als Fernwettkampf ausgetragen, da Präsenzwettkämpfe schlicht nicht möglich sind, der Meldeschluss für die Deutschen Meisterschaften aber immer näher rückt.


Landeskönigsschießen findet nicht statt

06.04.2021

Das Landeskönigsschießen, welches diesen Samstag für Wolmirstedt angesetzt war, kann leider nicht stattfinden. Trotz unserer Bemühungen ist es nicht gelungen eine Genehmigung seitens der zuständigen Behörden für den überschaubaren Wettkampf zu erhalten. In Abhängigkeit der pandemischen Lage wird der Termin im Jahresverlauf nachgeholt. Hierzu muss jedoch zunächst die Durchführung von Veranstaltungen oder Wettkämpfen seitens der Politik wieder geöffnet werden.


Millionenhilfe für Sachsen-Anhalts Sportvereine!

30.03.2021

Das sind doch mal gute Nachrichten für den Sport! Das Land Sachsen-Anhalt plant den Mitgliedsvereinen des LSB Sachsen-Anhalt unkompliziert und unbürokratisch rund 4,5 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen. So sollen die Vereine mit einer "Corona- bzw. Hygienepauschale" in Höhe von 10 Euro je erwachsenem Vereinsmitglied und 20 Euro je Kind. bzw. Jugendlichen unterstützt werden, um die gestiegenen Aufwendungen in der Corona-Pandemie, wie z. B. für die Erstellung und Umsetzung von Hygienekonzepten auszugleichen.

Sachsen-Anhalts Sportminister Michael Richter, zugleich Finanzminister des Landes, kündigte die Corona-Hilfen zur Förderung des Restarts im Sport an. Mit der erhöhten Pauschale für Kinder und Jugendliche soll laut Minister Richter auch der besonderen Bedeutung des Kinder- und Jugendsports in der Gesellschaft Rechnung getragen werden. "Wir lassen unsere Vereine nicht im Stich", sagte Richter der Deutschen Presse-Agentur. Das Innenministerium bereitet derzeit die Hilfszahlungen vor. Für Sachsen-Anhalts Sportvereine sollen die Hilfsgelder ohne separate Antragsstellung auf Grundlage der aktuellen statistischen Angaben (LSB-Mitgliederstatistik zum 01.01.2021) zusammen mit der Vereinspauschale 2021 zur Auszahlung kommen.

Beim LSB Sachsen-Anhalt hat man die Nachricht mit großer Freude aufgenommen. LSB-Präsidentin Silke Renk-Lange sieht darin ein Signal von echter Tragweite! "Nicht erst seit Beginn der Pandemie haben wir das Gefühl, mit der Landespolitik auf Augenhöhe zusammenzuarbeiten. Die Regelungen für das Sporttreiben während der Pandemie waren und sind sicherlich nicht einfach. Aber wir haben immer den Eindruck, dass unsere Expertisen bei der Erarbeitung der Landesverordnungen Berücksichtigung finden. Das ist ein großer Vertrauensbeweis für den Sport", so Renk-Lange. "Die jetzt in Aussicht gestellte, von unseren Vereinen dringend benötigte, finanzielle Unterstützung für den Neustart des Sports ist für alle Vereinen ein sehr positives Signal. Es ist die Anerkennung ihres ehrenamtlichen Engagements zu einem ganz wichtigen Zeitpunkt", zeigt sich die LSB-Präsidentin dankbar.