DSB-Recht: Was hat sich im Transparenzregister geändert?

Gespeichert von admin am 13.10.2021

Zum 01.08.2021 trat die Reform des Transparenzregisters in Kraft. Mit der Gesetzesänderung wird das Transparenzregister zum sogenannten Vollregister. Bisher galt die sogenannte „Meldefiktion“ (§ 20 Abs. 2 GwG) für Gesellschaften, die schon in einem anderen Register wie beispielsweise dem Handelsregister gelistet waren. Das bedeutet: Die Meldepflicht wurde als erfüllt angesehen, ohne dass eine Meldung abgegeben wurde.

Diese Regelung fällt mit der Reform weg. Gesellschaften müssen die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten nun zusätzlich auch im Transparenzregister pflegen. Hierzu gehören etwa Name, Geburtsdatum, Wohnort, Staatsangehörigkeit, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und jegliche Änderungen.

Für Vereine gibt es SonderregelungenDie doppelte Pflege und der dadurch erhöhte Bürokratisierungsaufwand wurde während des Gesetzgebungsverfahrens u.a. vom Deutschen Schützenbund erheblich kritisiert, sodass für Vereine eine Vereinfachung beschlossen wurde: Für sie gilt, dass die registerführende Stelle automatisch die Angaben aus dem Vereins- in das Transparenzregister übernimmt. Vereine müssen theoretisch nur noch tätig werden, sofern sie nicht dafür gesorgt haben, dass Änderungen nicht unmittelbar in das Vereinsregister eintragen wurden, beispielsweise bei Vorstandswechseln.

Gebührenbefreiung für gemeinnützige OrganisationenZum Jahreswechsel 2020/2021 hatten viele gemeinnützige Stiftungen einen Gebührenbescheid vom Bundesanzeiger Verlag erhalten. Dies war für viele Stiftungen ärgerlich, denn gemeinnützige Organisationen können grundsätzlich von der Gebühr befreit werden.

Im Zuge der Reform hat der Gesetzgeber deshalb auch hier nachgebessert: So soll der Bundesanzeiger Verlag ab 2024 keine Gebührenbescheide mehr an gemeinnützige Organisationen versenden, sofern sie im geplanten Zuwendungsempfängerregister geführt sind. Das Zuwendungsempfängerregister wurde im Zuge des Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet und sieht vor, dass alle gemeinnützigen Körperschaften ab dem Jahr 2024 in einem öffentlich einsehbaren Register gelistet sind.

Bis 2024 können gemeinnützige Organisationen weiterhin jährlich einen Antrag auf Gebührenbefreiung beim Bundesanzeiger Verlag stellen. Alternativ dazu können sie den Bundesanzeiger Verlag bevollmächtigen, dass dieser den Nachweis über die Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt einholt.